Die Invalidenversicherung (IV) ist eine obligatorische Versicherung mit dem Ziel, den Versicherten mit Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage zu sichern, wenn sie invalid werden.  Bei der IV sind alle Personen, die in der Schweiz wohnen, und alle Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, obligatorisch versichert.

Die Invalidität wird durch die IV als eine durch körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit bzw. Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich (z.B. im Haushalt) zu betätigen, definiert. Diese Unfähigkeit muss bleibend sein oder längere Zeit (mindestens ein Jahr) bestehen.

Zeichnet sich ab, dass so eine Unfähigkeit eintritt, kann der Versicherte sich bei der IV-Stelle seines Kantons anmelden. Dazu ist ein entsprechendes Formular auszufüllen, das bei den IV-Stellen bezogen werden kann oder auch heruntergeladen werden kann:

Die Anmeldung soll frühzeitig erfolgen, denn eine verspätete Anmeldung kann einen Verlust von Leistungen zur Folge haben.

Das oberste Ziel der IV ist, die behinderte Person so zu unterstützen, dass sie für den Lebensunterhalt ganz oder teilweise selber aufkommen und ein möglichst selbstständiges Leben führen kann. Dazu bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Massnahmen der Frühintervention
  • Eingliederungsmassnahmen (Medizinische Massnahmen, Inte-grationsmassnahmen, berufliche Massnahmen, Hilfsmittel, Taggelder und Reisekostenvergütung)
  • Invalidenrenten
  • Hilflosenentschädigung

Dabei wird nach dem Grundsatz vorgegangen: Eingliederung vor Rente, d.h. Invalidenrenten werden nur dann gezahlt, wenn Eingliederungsmassnahmen ihr Ziel nicht oder nur teilweise erreichen.

Der Invaliditätsgrad wird nach der Höhe der Erwerbseinbusse in Prozent bestimmt.

Bei Erwerbstätigen wird er durch einen Einkommensvergleich ermittelt. Die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse ist die Differenz zwischen dem Erwerbseinkommen ohne Gesundheitsschaden und dem Erwerbseinkommen nach dem Gesundheitsschaden (unabhängig davon, ob dieses Einkommen tatsächlich erzielt wird). Diese Einbusse wird in Prozent ausgedrückt. Bei Nichterwerbstätigen bestimmt die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit einem Betätigungsvergleich. Bei teilweise Erwerbstätigen errechnet die IV-Stelle den Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen: im Erwerbsleben (Erwerbseinbusse) und im bisherigen Aufgabenbereich (Betätigungsvergleich).

Der Invaliditätsgrad in % ist massgebend für die Rente:

ab 40 %                  Viertelsrente
ab 50 %                  Halbe Rente
ab 60 %                  Dreiviertelsrente
ab 70 %                  Ganze Rente.

Es ist ev.  nicht sinnvoll, einen Antrag auf Rente zu stellen, wenn die Erwerbseinbusse weniger als 40% beträgt. Es ist aber enorm wichtig, dass man sich eine allfällige  Arbeitsreduktion, die eine Lohnreduktion zur Folge hat, von einem Arzt mit dem Vermerk „aus gesundheitlichen Gründen“ bestätigen lässt.

Dabei ist zu beachten, dass Arbeitsunfähigkeit nicht gleich Erwerbs-unfähigkeit ist. Die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf oder im bisherigen Aufgabenbereich wird durch den Arzt festgelegt.

Erwerbsunfähig ist, wer aufgrund des Gesundheitsschadens auf dem in Betracht  kommenden  Arbeitsmarkt  keine  Erwerbstätigkeit  mehr ausüben kann. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads ist ausschliesslich die Erwerbsunfähigkeit massgebend. Dieser wird von der IV-Stelle festgelegt.

Genauso ist es von Bedeutung, dass man sich ärztlich bestätigen lässt, wenn man seine Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen wechselt, besonders wenn man bei der neuen Stelle weniger verdient.

Denn die IV nimmt für die Berechnung des Invaliditätsgrades immer den zuletzt verdienten Lohn als Ausgangspunkt. Wenn man also die Arbeit auf 50% reduziert und damit auch das Einkommen, dann betrachtet die IV diese Reduktion als freiwillig und nimmt den 50% Lohn als Grundlage für die Berechnung.

Daher sprechen Sie mit Ihrem Arzt, wenn sich aus gesundheitlichen Gründen eine Arbeitsreduktion oder ein Stellenwechsel abzeichnet und suchen Sie bezüglich dem richtigen Vorgehen Rat bei einer Beratungsstelle. Denn, was Sie einmal unterlassen und eine Verfügung der IV, aus welchen Gründen auch immer (mangelndes Wissen, keine  Energie…), akzeptiert haben, lässt sich, falls überhaupt, nur noch mit viel Aufwand verändern.

Eine Beratung ist meistens kostenlos und kann Ihnen helfen, dass Sie weniger finanzielle Einbussen erleiden.

Folgende Organisationen bieten Beratungen an:

Kantonale Rheumaligen www.rheumaliga.ch
Pro Infirmis www.proinfirmis.ch
Procap www.procap.ch
IV www.iv-stelle.ch
AHV www.ahv-iv.info
Versicherungen (nur auf Franzosich) www.assurance-info.ch
Sozialdienst im Spital (bei Hospitalisation)